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Artikel 15 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 15

Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tag seines Inkrafttretens geschlossen und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls er nicht sechs Monate vor Ende des Geltungszeitraumes gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 29. März 1990 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063712

alte Dokumentnummer

N4199219227J

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