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Artikel 1 Ein- und Ausreise der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 1

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

Nr. KU-581

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich vorzuschlagen, für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften auf den vertraglich vereinbarten Fluglinien, die derzeit zwischen der UdSSR und der Republik Österreich bestehen bzw. in Zukunft noch eröffnet werden könnten, sowie auf Charter- und Sonderflügen auf der Basis der Gegenseitigkeit eine vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthalts in folgender Art zu treffen:

1. Besatzungsmitgliedern von Flugzeugen sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften werden bei Flügen auf den vertraglich vereinbarten Fluglinien, die derzeit zwischen der UdSSR und der Republik Österreich bestehen bzw. in Zukunft noch eröffnet werden könnten, sowie bei Charter- und Sonderflügen zu Flughäfen, die für den internationalen Flugverkehr geöffnet sind, die Ein- und Ausreise sowie der vorübergehende Aufenthalt auf sowjetischem und österreichischem Staatsgebiet ohne Reisepässe und Sichtvermerke unter der Bedingung erlaubt, daß sie in der allgemeinen Erklärung für den betreffenden Flug aufscheinen und gültige Ausweise für Besatzungsmitglieder mit sich führen. Die Ausweise für Besatzungsmitglieder haben den Anforderungen des Annex 9 (Punkt 3.23) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 *) zu entsprechen.

2. Landen Flugzeuge auf einem Ausweichflughafen, so entscheiden die zuständigen Organe darüber, ob Besatzungsmitglieder das Gebiet des Flughafens verlassen können. Angemessene Erleichterungen für den Aufenthalt und die Unterbringung der Besatzungsmitglieder sind zu gewähren.

3. Im Falle der Zustimmung zu diesem Vorschlag werden diese Note und die Antwortnote der Österreichischen Botschaft als Übereinkommen zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Österreichischen Bundesregierung über die vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie des vorübergehenden Aufenthalts der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen sowjetischer und österreichischer Fluggesellschaften betrachtet werden, welches mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt und mit Wirkung von sechs Monaten ab Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden kann.

Gleichzeitig tritt das sowjetisch-österreichische Abkommen über visafreie Flüge der Besatzungsmitglieder der „Aeroflot'' und der „AUA'' vom 31. Oktober 1986 **) außer Kraft.

Das Ministerium benützt diese Gelegenheit, der Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Moskau, 4. April 1990

L. S.

Österreichische Botschaft

Moskau

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

MOSKAU

Nr. 6.8.6/12/90

Die österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR den Ausdruck ihrer besonderen Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR Nr. KU-581 vom 4. April 1990 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

„Das Ministerium … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der sowjetischen Eröffnungsnote) … zu erneuern.''

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist und sohin die Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR Nr. KU-581 vom 4. April 1990 und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der UdSSR die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Moskau, am 12. April 1990

L. S.

An das

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der UdSSR

Konsularabteilung

Moskau

____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 665/1986

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