Artikel 7
Der ersuchenden Stelle dürfen lediglich die Auslagen für Sachverständige und Dolmetscher, die bei der Erledigung des Ersuchens mitgewirkt haben, in Rechnung gestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
Der ersuchenden Stelle dürfen lediglich die Auslagen für Sachverständige und Dolmetscher, die bei der Erledigung des Ersuchens mitgewirkt haben, in Rechnung gestellt werden.
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