Artikel 1
(1) Organe der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Justizwache, der Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen auf österreichischer Seite und Organe der staatlichen Polizei, der Carabinieri, der Finanzwache und der Feuerwehr auf italienischer Seite dürfen, soweit sie Amtshandlungen im Rahmen ihrer Ausübung der jeweiligen Aufgaben durchführen, welche nicht von dem in Rom am 12. September 1985 unterzeichneten Durchführungsabkommen *) zu dem am 29. März 1974 in Rom zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik unterzeichneten Abkommen über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt **) geregelt sind, zum Zwecke der Rückkehr auf das eigene Hoheitsgebiet die im Artikel 2 angeführten, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates (Durchgangsstaat) gelegenen Strecken benützen.
(2) Für die bei dem Gemeinschaftszollamt, auf welches sich der am 15. Juli 1985 in Tarvisio unterzeichnete österreichisch-italienische Vertrag bezieht, dienstlich tätigen Personen, für Sanitätspersonen und Organe der Straßen- und Gebäudeverwaltung der Vertragsstaaten und für Angehörige österreichischer Feuerwehren sowie für die in Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben mitgeführten Personen und Gegenstände gelten die Bestimmungen des Vertrages sinngemäß.
(3) Die oben genannten Strecken sind in dem beigelegten Plan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, dargestellt (Beilage).
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1985
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
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