Artikel 2
(1) Der Rückkehr auf das eigene Staatsgebiet dienen folgende Strecken:
- für Organe der österreichischen Seite die Verbindungsrampe (Spur 2), die sich an der Staatsgrenze von der gesonderten Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Italien (Spur 3) löst und zur Umkehrspur (Spur 1) führt, die Umkehrspur (Spur 1) und die Autobahnhauptspur in Richtung Österreich von der Einmündung der Umkehrspur (Spur 1) bis zur Staatsgrenze;
- für Organe der italienischen Seite die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Österreich (Spur 4) von der Staatsgrenze bis zum Beginn der Umkehrspur (Spur 5), die genannte Umkehrspur (Spur 5) und die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Italien (Spur 3) von der Einmündung der Umkehrspur (Spur 5) bis zur Staatsgrenze.
(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.
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