Artikel 8
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden. Es wird auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.
Geschehen zu Rom am 12. September 1985 in zwei Urschriften in italienischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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