Artikel 7
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so findet das in Artikel 27, Absätze 2 und 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 29. März 1974 vorgesehene Verfahren Anwendung.
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