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Artikel 1 Gemeinschaftszollamt Arnoldstein - Mietbedingungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1989

Artikel 1

(1) Gegenstand des Abkommens sind die im österreichisch-italienischen Gemeinschaftszollamt in Arnoldstein gelegenen Diensträume, Anlagen und technischen Einrichtungen, wie in Artikel 5 des vorgenannten Vertrages angeführt.

(2) Das Mietverhältnis, das mit dem Tag der Inbetriebnahme des Gemeinschaftszollamtes beginnt, ist auf unbestimmte Dauer begründet.

(3) Als Mietzins für die ersten 60 Jahre gilt der von der Italienischen Republik (im folgenden „Mieterin“ genannt) gemäß dem vorgenannten Vertrag an die Republik Österreich (im folgenden „Vermieterin“ genannt) geleistete Kostenbeitrag. Nach Ablauf der genannten 60 Jahre hat die Mieterin an die Vermieterin einen jährlichen Anerkennungszins in Höhe von öS 100,- zu leisten, der jeweils im voraus am 1. Juni eines jeden Jahres fällig ist.

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