vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 DZ-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 2

(1) Der Dienstplan ist vom Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragten Person für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens zwei Wochen im voraus zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann vom Bundesministerium für Inneres über Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung wegen der Eigenart der dort zu verrichtenden Dienstleistungen und der Unvorhersehbarkeit des Ausmaßes des jeweiligen Arbeitsanfalles bewilligt werden.

(2) Der Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) oder eine von ihm hiezu beauftragte Person hat dafür zu sorgen, daß der Dienstplan für den Zivildienstleistenden an einer diesem bekanntzugebenden, leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar ausgehängt bzw. aufgelegt wird.

(3) Änderungen des Dienstplanes sind nur bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Sie sind unverzüglich in den Dienstplan aufzunehmen und gemäß Absatz 2 vom Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) bekanntzugeben. Wird hiedurch die ursprünglich vorgesehene Dienstzeit überschritten, ist § 6 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)