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Artikel 1 Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1986

Artikel 1

(1) Die österreichischen und italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone und zur Rückkehr in ihr Staatsgebiet sowie zur Ausübung ihrer Funktionen gemäß Art. 2 Abs. 4 Z 2 lit. b des Abkommens vom 29. März 1974 nicht nur die im Artikel 3 der Vereinbarung vom 12. September 1985 vorgesehenen Wege benützen, sondern auch die folgenden Strecken:

Die oben genannten Strecken sind in dem beigelegten Plan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt (Beilage).

(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.

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