Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986)
(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft:
- 1. hinsichtlich Art. II Z 9 (§ 8a) mit 1. Feber 1989;
- 2. hinsichtlich Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 1), Z 36 (§ 31 Abs. 8), Z 37 (§ 32 Abs. 1), Z 43 bis 46 (§§ 37b bis 37e) und Z 49 (§ 39 Abs. 1 Z 3) mit 1. Oktober 1989 sowie
- 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit 1. Dezember 1988.
(3) Art. II Z 52 a (§ 43 Abs. 3 Z 6) und Z 55a (§ 53a) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(4) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 53a beim Landeshauptmann in den Fällen der §§ 60 bis 69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem zu entscheiden.
(6) Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26a Zivildienst leisten, ist die ihnen bis dahin gemäß § 26 Abs. 3 gebührende Überbrückungshilfe im letzten Monat des Zivildienstes auszuzahlen. § 32 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung, die den in § 3 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht (§ 4 Abs. 4 Z 2), ist vom Landeshauptmann bis spätestens 1. Juli 1989 zu verfügen. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Einrichtung bereits am 1. Oktober 1988 anerkannt war und sie so eingerichtet ist oder wird, daß der Zivildienstleistende eine dem § 3 entsprechende Dienstleistung erbringen kann.
(8) Zivildienstleistende, die einer Einrichtung zugewiesen wurden, deren Anerkennung gemäß Abs. 6 rechtskräftig widerrufen wurde, haben ihren ordentlichen Zivildienst bei dieser Einrichtung zur Gänze abzuleisten.
(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich Art. I und III Abs. 1 die Bundesregierung und
- 2. hinsichtlich Art. III Abs. 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres.
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