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§ 39 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 39.

(1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet,

  1. 1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
  2. 2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird,
  3. 3. im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,
  4. 4. nach Maßgabe des § 37d Abs. 4 bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

(3) Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.

(4) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40263261

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