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§ 39e StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Zu § 64a Abs. 16 StbG

§ 39e.

(1) Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.

(2) Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.

Schlagworte

Erwerbsgrund

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40226423

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