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§ 39 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 56 StbG

§ 39

(1) Kommt eine natürliche Person oder der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.

(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.

Schlagworte

Spital

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116177

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