§ 32
(1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.
(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013)
Schlagworte
Ableben, Todeserklärung, Beschluss, Gerichtsbeschluss, Anschlussblatt
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40157579
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