§ 20
Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbürgerschaftsnachweis vor, so genügt es, die darin über den Erwerbsgrund enthaltenen Angaben in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken, wenn weitere nach § 18 erforderliche Feststellungen nicht ohne weiteres getroffen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40116158
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)