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§ 17 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 17

Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116155

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