§ 16
Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40157575
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