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Artikel 5 Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 5

Die italienischen Bediensteten werden in der Ausübung ihres Dienstes in der Zone und bei der Benützung des Fußweges ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

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