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§ 4 EDuAZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

§ 4

Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.

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