vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 EDuAZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

§ 3

Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)