II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
§ 4
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
§ 4
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
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