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§ 20a PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu §§ 42 bis 44

Zu §§ 42 bis 44

§ 20a.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln.

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