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§ 20 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 20.

(1) Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:

  1. 1. vom Gericht
  1. a) die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;
  2. b) die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurteiles;
  3. c) die Feststellung der Mutterschaft zu dem Kind;
  4. d) die Ehelicherklärung des Kindes;
  5. e) die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
  6. f) die Annahme an Kindes Statt, deren Widerruf und Aufhebung;
  7. g) die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes des Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
  1. 2. vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens des Kindes sowie der Eltern, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt;
  2. 3. von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit des Kindes.

(2) Der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch oder das Partnerschaftsbuch führt, sind mitzuteilen:

  1. 1. vom Gericht
  1. a) die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
  2. b) eine Entscheidung, durch die die Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
  1. 2. vom Landeshauptmann die Festsetzung des Familiennamens eines (beider) Ehegatten; oder der Nachname eines eingetragenen Partners;
  2. 3. von der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle jede ihr bekannt werdende Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, wenn dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch beurkundet ist.

(3) Mitteilungspflichten an die Personenstandsbehörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Mitteilung hat, wenn die verpflichtete Behörde dazu in der Lage ist, zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
  2. 2. den Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG, die Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt der Person, auf die sich die Mitteilung bezieht;
  3. 3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.

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