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§ 13 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu §§ 33 bis 36

Zu §§ 33 bis 36

§ 13.

(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkunde), 12 (Buch für Todeserklärungen), 24 (Partnerschaftsbuch) sowie 25 und 25a (Partnerschaftsurkunde) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.

(2) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Besteht das Recht auf Ausstellung einer Urkunde über den Tod einer Person, ist eine Abschrift aus dem Sterbebuch auszustellen, wenn nicht ausdrücklich eine Sterbeurkunde (Anlage 11 oder 11a) verlangt wird. Dem Antragsteller ist ein Merkblatt gemäß Anlage 10a auszuhändigen, sofern für die Abschrift aus dem Sterbebuch nicht ein Vordruck verwendet wird, dessen Vorderseite der Anlage 10 und dessen Rückseite der Anlage 10a entspricht.

(4) Die Personenstandsurkunde soll die Reihenfolge der Eintragungen in den entsprechenden Personenstandsbüchern wiedergeben.

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