vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 12.

(1) Die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben" einzutragen.

(2) Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes" ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)" und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld “Tag und Ort der Geburt" ist nicht auszufüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte