vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 10.

Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte