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Artikel 1 Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

I. ABSCHNITT

Verzicht auf die Beglaubigung

Artikel 1

Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060762

alte Dokumentnummer

N4198234096L

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