Artikel 4
Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 4
Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
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