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Artikel 1 Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1980

Artikel 1

Dieses Übereinkommen gilt für die Angabe von Familiennamen und Vornamen jeder Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in den Personenstandsbüchern.

Es berührt nicht die Anwendung der in den Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Bestimmung von Familiennamen und Vornamen.

Es greift den nach der Eintragung oder der Ausstellung von Urkunden, die für eine neue Eintragung vorgelegt werden, gesetzgemäß eingetretenen Änderungen von Familiennamen und Vornamen in keiner Weise vor.

Es hindert die Behörde, die eine neue Eintragung vornehmen soll, nicht, dabei die in den ihr vorgelegten Urkunden etwa enthaltenen offensichtlichen Schreibfehler bezüglich der Familiennamen und Vornamen richtigzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10005477

Dokumentnummer

NOR40051009

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