Dienst in Kasernen
Kasernkommandant
§ 19.
(1) Kasernkommandant ist der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.
Aufgaben des Kasernkommandanten
(2) Der Kasernkommandant hat den inneren Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den Dienst vom Tag zu regeln und alle sonstigen für die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Kasernordnung
(3) Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 2) eine Kasernordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.
Plakate und Ankündigungen
(4) An Gebäuden, die vom Bundesheer nicht nur vorübergehend benützt werden oder die dem Bundesheer gehören, ist das Anbringen von Plakaten und Ankündigungen nur zulässig, wenn dies von dienstlichem Interesse ist oder diese Plakate und Ankündigungen amtlichen Charakter haben.
Fotografieren und Filmen
(5) Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten.
Unterbringung der Soldaten
(6) In der Kaserne ist für eine wohnliche und saubere Unterbringung der Soldaten zu sorgen. Bei der Zuweisung der Schlafstätten soll der organisatorische Verband gewahrt bleiben; Wünsche einzelner Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Zimmerkommandant
(7) Für jeden Wohnraum ist vom Einheitskommandanten ein Soldat als Zimmerkommandant zu bestimmen. Er ist in allen die Zimmerordnung betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter und für Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit verantwortlich.
Geltungsbereich
(8) Die Bestimmungen dieser Verordnung über Kasernen, Kasernbereich und Kasernkommandanten gelten sinngemäß auch für andere militärische Objekte, die der Unterbringung von Truppen dienen (Lager, Quartier, Freilager und dgl.), deren Bereich und deren Kommandanten.
Einsatzbestimmung
(9) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen ist Abs. 6 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung seiner Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
Schlagworte
Einsatzzweck, Mannschaftsgebrauch
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060367
alte Dokumentnummer
N4197911242A
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