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§ 14 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2019

vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Außerordentliche Beschwerde

Einbringen

§ 14.

(1) Die außerordentliche Beschwerde kann

  1. 1. bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
  2. 2. unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission

Weiterleitung

(2) Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.

(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR40219974

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