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§ 13 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

vgl. §§ 18 bis 24a Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985

Ordentliche Beschwerde

Einbringen von ordentlichen Beschwerden

§ 13.

(1) Die ordentliche Beschwerde ist mündlich

  1. 1. von Offizieren bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten in einer persönlichen Aussprache oder bei dem von diesem Vorgesetzten nach § 15 Abs. 1 allenfalls abzuhaltenden Rapport,
  2. 2. von den übrigen Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport

(2) Beschwert sich ein Soldat über den Vorgesetzten, bei dem die ordentliche Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten wäre (Abs. 1), so kann sie anstatt bei diesem beim nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an diesen gerichtet werden.

Frist zum Einbringen

(3) Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes; richtet sich eine ordentliche Beschwerde gegen einen Vorgesetzten und ersucht der Beschwerdeführer vor Einbringen der Beschwerde innerhalb obiger Frist um eine persönliche Aussprache mit diesem Vorgesetzten über den Gegenstand der Beschwerde, so endet die Frist zum Einbringen der Beschwerde am siebenten Tag nach dieser Aussprache. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung sowie bei schriftlichem Einbringen die Tage des Postenlaufes und des Dienstweges sind in die Frist nicht einzurechnen.

Zuständigkeit zur Erledigung

(4) Die ordentliche Beschwerde hat – ausgenommen die Fälle der Abs. 5 und 6 – der Vorgesetzte, bei dem die Beschwerde vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, zu erledigen. Gehören der Beschwerdeführer und derjenige, gegen den sich die Beschwerde richtet, verschiedenen Kommandobereichen an, so ist die Beschwerde vom nächsten gemeinsamen Vorgesetzten zu erledigen.

Beschwerden über ärztliche Betreuung

(5) Ordentliche Beschwerden gegen einen Militärarzt wegen unzureichender ärztlicher Betreuung hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen.

Ausschluß von der Beschwerdeerledigung

(6) Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine ordentliche Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn gerichtet ist. Wurde sie bei ihm mündlich vorgebracht, so hat er dafür zu sorgen, daß der Beschwerdeführer seine Beschwerde ohne Verzug beim nächsthöheren Vorgesetzten vorbringen kann; eine schriftliche Beschwerde ist unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Dieser Vorgesetzte hat die Beschwerde zu erledigen.

Weiterführung der Beschwerde

(7) Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird eine Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde spätestens am siebenten Tag nach Erhalt der Mitteilung (§ 12 Abs. 6) bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung (§ 12 Abs. 5) zum nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen. Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Weiterführung der ordentlichen Beschwerde ist nur bis zum Kommandanten des zuständigen Heereskörpers zulässig. Ist dieser jedoch als erster zur Erledigung der Beschwerde zuständig, so kann die ordentliche Beschwerde unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen bis zu dem diesem Kommandanten übergeordneten Vorgesetzten weitergeführt werden. Dieser hat sie endgültig zu erledigen.

vgl. §§ 18 bis 24a Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060361

alte Dokumentnummer

N4197911236A

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