ARTIKEL 9
Durch dieses Abkommen werden aufgehoben:
- a) der Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien vom 10. Juni 1959 1),
- b) der Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, und der Spanischen Botschaft in Wien über die Abänderung der Sichtvermerksbestimmungen für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber vom 9. und 16. November 1956 2).
GESCHEHEN ZU Wien, am 1. Feber 1978, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 223/1959
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1956
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