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ARTIKEL 8 Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1978

ARTIKEL 8

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.

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