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ARTIKEL 5 Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1978

ARTIKEL 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.

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