vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IV Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1973

Artikel IV

SCHLICHTUNG VON STREITFRAGEN

Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls Streitfragen zwischen den Vertragsstaaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)