Artikel IV
SCHLICHTUNG VON STREITFRAGEN
Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls Streitfragen zwischen den Vertragsstaaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
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