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Artikel X Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1973

Artikel X

VERSTÄNDIGUNGEN DURCH DEN GENERALSEKRETÄR DER VEREINTEN NATIONEN

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den im obigen Artikel V bezeichneten Staaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, die Beitritte, Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten zum Protokoll, sowie diesbezügliche Kündigungen, Erklärungen und Notifizierungen bekannt.

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