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Artikel 3 Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1971

Artikel 3

In den im Artikel 2 genannten Zügen ist den österreichischen Bediensteten, welche die Grenzabfertigung im Zug durchführen, jeweils ein Abteil erster Klasse, sofern diese Klasse jedoch nicht geführt wird, ein Abteil zweiter Klasse unentgeltlich vorzubehalten.

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