Artikel 2
(1) Die österreichische Grenzabfertigung wird auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik auf den Eisenbahnstrecken
- a) zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf und dem Bahnhof Hegyeshalom,
- b) zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf und dem Bahnhof Szentgotthard,
nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den grenzüberschreitenden Reisezügen vorgenommen.
(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, stellen die zuständige Zoll-, Sicherheits- und Eisenbahnbehörde jeweils für eine Fahrplanperiode fest.
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