Artikel 15
(1) Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht, soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen Bereich des Grenzbauwerkes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bewegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich fuhren und müssen einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen sie auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen. Waffengebrauch ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.
Schlagworte
Grenzabfertigungsorgan, Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075935
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