Artikel 11
Bei Mißbrauch können die Grenzaufsichtsorgane einen Grenzübertrittsausweis vorläufig einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes von der Behörde, deren Organ den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat, unverzüglich der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075931
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