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§ 9 WaffGebrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1969

Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von Mitteln mit Waffenwirkung

§ 9.

Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059397

alte Dokumentnummer

N4196914447P

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