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§ 4 WaffGebrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1969

§ 4.

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

Schlagworte

Fessel, Handschelle

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059392

alte Dokumentnummer

N4196914442P

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