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§ 5 WaffGebrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1969

§ 5.

Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059393

alte Dokumentnummer

N4196914443P

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