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Artikel 5 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Paraguay)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1969

Artikel 5

Beide Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in bzw. die Durchreise durch ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

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