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Artikel 12 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 12

(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post und der Deutschen Bundespost unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils anderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.

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