vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vgl. Art. 21, BGBl. III Nr. 58/1998.

Artikel 14

(1) Die Exekutivorgane (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte), die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst die Scheitelstrecke unentgeltlich zu benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen sie keine Amtshandlung vornehmen. Von der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

(2) Die Exekutivorgane (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte), die österreichischen Veterinärorgane sowie die österreichischen Organe des Jagd- und Forstschutzes dürfen in gleicher Weise bei der Fahrt zur Scheitelstrecke die deutschen Bundesstraßen Nr. 305 von Hangendenstein bis Laroswacht und Nr. 319 von Laroswacht bis zur südlichen Einmündung der Roßfeldstraße, die Wildmoosverbindungsstraße zwischen dem Zollamt Dürrnberg und der Einmündung in die Roßfeldstraße beim Haus Wildmoos Nr. 3 sowie die Roßfeldstraße auf deutschem Hoheitsgebiet unentgeltlich benutzen.

(3) Für den Durchgangsverkehr nach Absatz 2 gelten die Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend. Die Bundesrepublik Deutschland wird der Republik Österreich die für die Verständigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständige deutsche Behörde bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR40162150

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)