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§ 8 Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1966

§ 8

(1) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter dieses Amtes.

(2) Der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes hat die Fachbeiräte zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies notwendig ist, oder binnen drei Monaten, wenn dies ein ordentliches Mitglied der Statistischen Zentralkommission verlangt. Die Einladung hat mindestens acht Tage vor Zusammentritt des Fachbeirates unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen. Die Zuziehung von Fachreferenten ist für die Behandlung spezieller Fragen gestattet. Über das Ergebnis der Beratungen ist der Statistischen Zentralkommission bei der nächsten Sitzung zu berichten.

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